AGBs

  • § 1 Geltungsbereich

    1. Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Verkäufers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen. Diese gelten somit auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen, auch wenn sie nicht nochmals ausdrücklich vereinbart werden. Spätestens mit der Entgegennahme der Ware oder Leistung gelten diese Bedingungen als angenommen. Gegenbestätigungen des Käufers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.

    Abweichungen von diesen Geschäftsbedingungen sind nur wirksam, wenn der Verkäufer sie schriftlich bestätigt.

    Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten nicht für Verträge mit Verbrauchern.

    § 2 Zustandekommen des Vertrages

    Unsere Angebote sind freibleibend und unverbindlich. Dies gilt auch dann, wenn wir dem Käufer Kataloge, technische Dokumentationen (z. B. Zeichnungen, Pläne, Berechnungen, Kalkulationen) sowie sonstige Produktbeschreibungen oder Unterlagen (auch in elektronischer Form), überlassen haben. An allen in Zusammenhang mit der Auftragserteilung dem Käufer überlassenen Unterlagen behalten wir uns Eigentums- und Urheberrechte vor. Diese Unterlagen dürfen Dritten nicht zugänglich gemacht werden, es sei denn, wir erteilen dazu dem Käufer unsere ausdrückliche schriftliche Zustimmung.

    Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Sie können unsere Produkte zunächst unverbindlich in den Warenkorb legen und Ihre Eingaben vor Absenden Ihrer verbindlichen Bestellung jederzeit korrigieren, indem Sie die hierfür im Bestellablauf vorgesehenen und erläuterten Korrekturhilfen nutzen. Durch Anklicken des Bestellbuttons geben Sie ein verbindliches Angebot über die im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Zugangs Ihrer Bestellung erfolgt per E-Mail unmittelbar nach dem Absenden der Bestellung.

    Die Bestellung ist ein bindendes Angebot. Sie kann nach Wahl des Verkäufers innerhalb von 2 Wochen durch Zusendung einer Auftragsbestätigung angenommen werden oder dadurch, dass dem Besteller innerhalb dieser Frist die bestellte Ware ausgeliefert wird.

    Die Verkaufsangestellten des Verkäufers sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrags hinausgehen.

    Individuelle Vereinbarungen (zB Rahmenlieferverträge, Qualitätssicherungsvereinbarungen) und Angaben in unserer Auftragsbestätigung haben Vorrang vor diesen allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen. Handelsklauseln sind im Zweifel gem. den von der Internationalen Handelskammer in Paris (ICC) herausgegebenen Incoterms® in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung auszulegen.

    § 3 Preise

    Die vereinbarten Preise verstehen sich ab Lager einschließlich Verpackung und zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, die in gesetzlicher Weise berechnet wird. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet. Etwaige Zölle, Gebühren, Steuern und sonstige öffentliche Abgaben hat der Käufer zu tragen.

    Etwaige Änderungen, z. B. in Ein– und Ausfuhrzöllen, Umsatzsteuer, Wechselkursen, Frachtkosten und Versicherungs- und/ oder Kriegsversicherungsprämie, welche nach Erteilung des Auftrags erfolgen, gehen zugunsten oder zu Lasten der Käufer, ohne dass etwaige Erhöhungen den Käufern zur Rückgängigmachung des Auftrags Veranlassung geben könnten

    Maße und Mengen der bestellten Waren werden so genau wie möglich berücksichtigt. Abweichungen von 5% nach oben oder unten sind zulässig und zu tolerieren.

    § 4 Liefer- und Leistungszeit

    Liefertermine oder –fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.

    Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, die dem Verkäufer die Lieferung wesentlich erschweren oder unmöglich machen – hierzu gehören insbesondere Streik, Aussperrung behördliche Anordnungen usw., auch wenn sie bei Lieferanten des Verkäufers oder deren Unterlieferanten eintreten -, hat der Verkäufer auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Sie berechtigen den Verkäufer, die Lieferung bzw. Leistung um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten.

    Wenn die Behinderung länger als zwei Monate dauert, ist der Käufer nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird der Verkäufer von seiner Verpflichtung frei, so kann der Käufer hieraus keine Schadensersatzansprüche herleiten. Dieser Ausschluss gilt nicht

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, oder

    b) für sonstige Schäden, die durch eine vorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers durch diesen Umstand verursacht wurden.

    Auf die genannten Umstände kann sich der Verkäufer nur berufen, wenn er den Käufer unverzüglich benachrichtigt.

    Sofern der Verkäufer die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat oder sich in Verzug befindet, hat der Käufer Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von

    ½% für jede vollendete Woche des Verzuges, insbesondere jedoch höchstens 5% des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit des Verkäufers.

    Dieser Ausschluss gilt nicht

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die durch eine fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder eine vorsätzliche oder fahrlässige Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen verursacht wurden, oder

    b) für sonstige Schäden, die durch eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers oder eine vorsätzliche oder grobfahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers durch diesen Umstand verursacht wurden.

    Der Verkäufer ist zu Teillieferungen und Teilleistungen jederzeit berechtigt.

    Falls vereinbart ist, dass die Käufer ihren Auftrag, z.B. bezüglich Maße, Dessins, Modelle, noch näher spezifizieren werden und die Käufer die für die Aufstellung dieser Spezifikation vereinbarte Frist überschritten haben, so geht eine dadurch entstehende Verzögerung der Lieferung zu Lasten des Käufers, unbeschadet des Rechtes der Verkäufer, den nicht rechtzeitig spezifizierten Auftrag ganz oder teilweise zu streichen.

    Falls eine Ware von uns unverzollt verkauft wird, so gibt eine Erhöhung der Einfuhrzölle, Umsatzsteuer und/oder sonstiger Steuern und/oder Zölle den Käufern nicht das Recht den Auftrag zu annullieren; auch eine Änderung etwaiger Qualitätsvorschriften und/oder Einwände, welche auf Grund von Patentschriften, Warenzeichen und anderen dergleichen Rechten durch Dritte erhoben werden sollten, können auf keinen Fall zur Rückgängigmachung des Auftrages seitens der Käufer führen.

    Falls die Käufer die Ware bei Ankunft, aus welchen Grund dies auch sein mag, nicht sofort in Empfang nehmen, so sind alle daraus erwachsenden Kosten (z.B. Lagerungskosten), für ihre Rechnung unbeschadet unseres Rechtes, die Ware an einen Dritten zu verkaufen (nach Ankündigung an den Käufer und anschließender Wartefrist von 5 Werktagen) und die ursprünglichen Käufer für einen etwaigen Verlust haftbar zu machen.

    § 5 Gefahrübergang

    Die Gefahr geht auf den Käufer über, sobald die Sendung an die den Transport ausführende Person übergeben worden ist oder zwecks Versendung das Lager des Verkäufers verlassen hat. Falls der Versand ohne Verschulden des Verkäufers unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft auf den Käufer über.

    § 6 Mängelgewährleistung

    a) Ist der Kauf für beide Teile ein Handelsgeschäft, so gilt nach §377 HGB:

    (1) Der Käufer hat die Ware unverzüglich nach der Ablieferung durch den Verkäufer, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, dem Verkäufer unverzüglich Anzeige zu machen.

    (2) Unterlässt der Käufer die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war.

    (3) Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden; andernfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

    (4) Zur Erhaltung der Rechte des Käufers genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

    (5) Hat der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen, so kann er sich auf diese Vorschriften nicht berufen.

    b) Wenn der Käufer im Rahmen eines Gewerbebetriebes kauft, der nach Art und Umfang einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht erfordert, gilt §377 HGB entsprechend.

    Technische oder sonstige Angaben zur Ware in Katalogen, Prospekten oder sonstigen öffentlichen Äußerungen des Herstellers (§4 ProdHaftG), des Verkäufers oder seiner Gehilfen, insbesondere in der Werbung oder bei Kennzeichnung begründen keine Garantie im Sinne des §443 BGB. Sie begründen auch keinen Anspruch auf eine Beschaffenheit, die über die Eignung zu dem nach dem Vertrag vorausgesetzten oder gewöhnlichen Gebrauch und die bei Sachen der gleichen Art übliche und nach der Art der Sache vom Käufer zu erwartende Beschaffenheit hinaus geht.

    Soweit ein vom Verkäufer zu vertretener Mangel der Kaufsache vorliegt, ist der Verkäufer nach seiner Wahl zur Nacherfüllung (Mangelbeseitigung oder Ersatzlieferung) berechtigt. Die zum Zwecke der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen trägt der Verkäufer (§439 Abs. 2 BGB). Nimmt der Verkäufer die Nacherfüllung nicht unverzüglich nach Zugang der Mängelrüge vor, kann ihm der Käufer eine angemessene Nachfrist zur Nacherfüllung setzen. Verstreicht die angemessene Nachfrist aufgrund eines Umstandes, den der Verkäufer zu vertreten hat, ergebnislos, kann der Käufer statt der Nacherfüllung nach seiner Wahl vom Kaufvertrag zurücktreten. In den Fällen des §§281 Abs. 2, 323 Abs. 2 und 440 BGB bedarf es der Setzung einer Nachfrist nicht. Schadenersatz oder Ersatz vergeblicher Aufwendungen (§437 Ziffer 3 BGB) sind ausgeschlossen. Dieser Ausschluss gilt nicht

    a) für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die aufgrund einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung seines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen durch den Mangel verursacht wurden,

    b) für sonstige Schäden, die aufgrund einer grobfahrlässigen Pflichtverletzung des Verkäufers oder einer vorsätzlichen oder grobfahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verkäufers durch den Mangel verursacht wurden,

    c) soweit der Verkäufer einen Mangel arglistig verschwiegen oder eine Garantie für die Beschaffenheit der Sache übernommen hat.

    Ansprüche des Käufers wegen Mängeln der Kaufsache verjähren in einem Jahr. Die Verjährung beginnt mit der Ablieferung der Kaufsache. Für Schadenersatzansprüche wegen eines Mangels der Kaufsache gilt in den Fällen der Ziffern 3 a), b) und c) die gesetzliche Verjährungsfrist.

    §7 n.v.

    § 8 Eigentumsvorbehaltssicherung

    Der Verkäufer behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus der Geschäftsverbindung mit dem Besteller vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Bestellers insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Verkäufer berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Verkäufer erklärt dies ausdrücklich. In der Pfändung der Kaufsache durch den Verkäufer liegt stets ein Rücktritt vom Vertrag. Der Verkäufer ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Bestellers – abzüglich 10% des Nettowarenwertes – anzurechnen.

    Bei Pfändung oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Besteller den Verkäufer unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit der Verkäufer der Pfändung widersprechen kann. Soweit der dritte nicht in der Lage ist, dem Verkäufer die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Drittwiderspruchsklage zu erstatten, haftet der Besteller für den Ausfall.

    Der Besteller ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen, er tritt dem Verkäufer jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich Mehrwertsteuer) ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiterverkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Besteller auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Verkäufers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt davon unberührt. Der Verkäufer verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät insbesondere kein Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Im Falle der Zahlungseinstellung oder im Falle eines Antrags auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens kann der Verkäufer verlangen, dass der Besteller die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner im einzelnen bekannt gibt und alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die Abtretung mitteilt.

    Wird die Kaufsache mit anderen, dem Verkäufer nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt der Verkäufer das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt Vermischung in der Weise, dass die Sache des Bestellers als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Besteller dem Verkäufer anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Besteller verwahrt das so entstandene Allein- und Miteigentum für den Verkäufer.

    Der Verkäufer verpflichtet sich, die ihm zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Bestellers insoweit freizugeben, als der Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 20 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt dem Verkäufer.

    § 9 Zahlung

    Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechnungen des Verkäufers 10 Tage nach Rechnungserstellung fällig und ohne Abzug zahlbar.

    Der Verkäufer ist berechtigt, trotz anderslautender Bestimmungen des Käufers Zahlungen zunächst auf dessen ältere Schulden anzurechnen und wird den Käufer über die Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Verkäufer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.

    Eine Zahlung gilt erst als erfolgt, wenn der Verkäufer über den Betrag verfügen kann. Im Falle von Schecks gilt die Zahlung als erfolgt, wenn der Scheckbetrag auf dem Konto gutgeschrieben ist.

    Die Zahlung des Kaufpreises hat ausschließlich auf das in der Auftragsbestätigung genannte Konto zu erfolgen. Der Abzug von Skonto ist nur bei schriftlicher besonderer Vereinbarung zulässig

    Gerät der Käufer in Verzug, so ist der Verkäufer nach seiner Wahl berechtigt, statt des gesetzlichen Zinssatzes von dem betreffenden Zeitpunkt ab Zinsen in Höhe des von den Geschäftsbanken berechneten Zinssatzes für offene Kontokorrentkredite zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer zu berechnen. Sie sind dann niedriger anzusetzen, wenn der Käufer eine geringere Belastung nachweist. Die Geltendmachung eines weiteren Verzugsschadens bleibt vorbehalten.

    Wenn dem Verkäufer Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, insbesondere ein Scheck nicht einlöst oder eine Zahlung einstellt, oder wenn dem Verkäufer andere Umstände bekannt werden, die die Kreditwürdigkeit des Käufers in Frage stellen, so ist der Verkäufer berechtigt, die gesamte Restschuld fällig zu stellen, auch wenn er Schecks angenommen hat. Der Verkäufer ist in diesem Falle außerdem berechtigt, Vorauszahlungen oder Sicherheitsleistung zu verlangen.

    § 10 Datenschutz

    Die Parteien halten sich an die datenschutzrechtlichen Gesetze - vor allem DSGVO (Datenschutz-Grundverordnung und BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) - und verarbeiten die ihnen zur Verfügung gestellten, personenbezogenen Daten der Mitarbeiter nach den Grundsätzen des Art. 5 DSGVO. Die personenbezogenen Daten werden ausschließlich zweckgebunden, insbesondere zur Vertrags-abwicklung, verarbeitet und anschließend nach Ablauf der gesetzlichen Aufbewahrungsfirsten gelöscht. Die Parteien treffen alle erforderlichen und nach dem Stand der Technik angemessenen technisch- organisatorischen Maßnahmen zur Gewährleistung der Vertraulichkeit, Integrität und Verfügbarkeit dieser Daten. Die Übermittlung der personenbezogenen Daten in ein nicht EU oder EWR - Drittland findet nur unter Maßgabe von Garantien entsprechend Kapitel V der DSGVO statt.

    § 11 Export-Compliance

    Der Käufer erkennt an, dass die vom Verkäufer erhaltenen Waren und Technologien Export- und Reexportbeschränkungen gemäß den Exportkontroll- und Wirtschaftssanktionsgesetzen und -vorschriften der USA, der EU und anderer Länder unterliegen, die unter anderem Transaktionen für bestimmte verbotene Endverbraucher untersagen. Der Käufer sichert zu, dass er alle anwendbaren Exportkontrollbestimmungen und alle Bedingungen, Verfahren und Dokumentationsanforderungen, die vom Verkäufer von Zeit zu Zeit zur Einhaltung der Exportkontrollbestimmungen erlassen werden, einhalten wird.

    § 12 Korruptions-Compliance

    Im Zusammenhang mit Geschäften, an denen der Verkäufer beteiligt ist, oder im Zusammenhang mit Waren oder Technologien, die der Käufer erworben hat, wird der Käufer weder direkt noch indirekt Geld oder Wertgegenstände an Personen oder Organisationen zahlen, anbieten, genehmigen oder versprechen, um deren Handlungen oder Entscheidungen in unzulässiger Weise zu beeinflussen und damit gegen die Gesetze zur Bekämpfung von Bestechung oder Korruption, einschließlich des US FCPA, zu verstoßen. Der Käufer wird geeignete Maßnahmen ergreifen, um sicherzustellen, dass alle Personen, die ihn vertreten oder unter seinen Anweisungen oder seiner Kontrolle handeln, diesen Abschnitt ebenfalls einhalten.

    § 13 Verpackung

    Der Verkäufer versendet die Produkte mit Verpackung sowie Transportverpackung, die einen sicheren Transport zum Kunden und gleichzeitig einen nachhaltigen Materialeinsatz ermöglichen soll. Um Verpackung und Verpackungswege zu reduzieren vereinbaren Käufer und Verkäufer, dass der Käufer die Entsorgungspflichten des Verkäufers hinsichtlich Transportverpackung sowie soweit möglich auch der Umverpackung der Produkte auf eigene Kosten übernimmt.

    § 14 Haftungsbeschränkung

    Schadenersatzansprüche des Käufers wegen vertraglicher Pflichten, aus Verschulden bei Vertragsschluss und aus unerlaubter Handlung sowie einem sonstigen Rechtsgrund sind, soweit nicht anders in diesen Geschäftsbedingungen geregelt, ausgeschlossen.

    Dieser Ausschluss gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

    a) bei schuldhafter Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit

    b) bei Vorsatz

    c) bei Arglist

    d) für Schäden, die auf eine grob fahrlässige Pflichtverletzung des Verkäufers, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten beruhen

    e) nach dem Produkthaftungsgesetz

    f) bei Ansprüchen gemäß §6

    g) Bei Ansprüchen wegen der Verletzung von wesentlicher Vertragspflichten, „Kardinalpflichten“, d.h. von Pflichten, die sich aus der Natur des Vertrages ergeben und bei deren Verletzung die Erreichung des Vertragszwecks gefährdet ist.

    Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

    § 15 Verbindliche Sprachversion

    Die Geschäftsbedingungen sind in mehreren Sprachen verfasst. Bei einem Widerspruch zwischen Sprachfassungen soll die deutsche Version die verbindliche sein

    § 16 Anwendbares Recht, Gerichtsstand, Teilnichtigkeit

    Für diese Geschäftsbedingungen und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen Verkäufer und Käufer gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland, unter Ausschluss der Geltung des UN-Kaufrechts.

    Erfüllungsort ist für beide Teile, Verkäufer und Käufer, der Geschäftssitz des Verkäufers, Emmerich am Rhein, Deutschland; Gerichtsstand ist in Düsseldorf, Deutschland - dem Ort der Niederlassung des Verkäufers.

    Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, so wird hiervon dir Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.